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Art. 9 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) - Praktikumsnetz

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Art. 9 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) · Praktikumsnetz

1. Das Personalamt ist zuständig für

a. die Anstellung der Praktikantinnen und Praktikanten im Praktikumsnetz,

b. die Zuteilung der Praktikumsplätze in den Organisationseinheiten.

2. Die von der Organisationseinheit bezeichnete Stelle gewährt den Praktikantinnen und Praktikanten im Praktikumsnetz bezahlten Kurzurlaub im erforderlichen Umfang für die Stellensuche und berufsspezifische Weiterbildungen, höchstens jedoch drei halbe Arbeitstage pro Woche gemäss Beschäftigungsgrad.

3. Tritt die Praktikantin oder der Praktikant vor Ablauf der vereinbarten Praktikumsdauer eine neue Stelle an,

a. endet das Praktikum auf schriftliche Anzeige hin auf den Zeitpunkt des Antritts der neuen Stelle,

b. teilt die von der Organisationseinheit bezeichnete Stelle dem Personalamt umgehend die Beendigung des Praktikums mit.

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