153.012.1
PAVOTSRTI
CH-BE
Art. 7 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) - Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
Art. 7 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) · Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
1. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Praktikantinnen und Praktikanten das Gehalt für höchstens einen Monat ausgerichtet, sofern der Praktikumsvertrag für mehr als einen Monat abgeschlossen worden ist oder das Arbeitsverhältnis mehr als einen Monat gedauert hat.
2. Für Praktikantinnen und Praktikanten auf Sekundarstufe II richtet sich das Gehalt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall nach Artikel 52b der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV).
3. Artikel 55 PV ist nicht anwendbar.