153.012.1
PAVOTSRTI
CH-BE
Art. 5 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) - Dauer
Art. 5 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) · Dauer
1. Das Praktikum dauert
a) in der Regel zwischen zwei und zwölf Monaten,
b) für stellenlose Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der Kantonsverwaltung und Hochschulen im Praktikumsnetz (Art. 9) in der Regel vier Monate, längstens aber bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres (31. Dezember),
c) für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der Kantonsverwaltung und Hochschulen im Praktikumsnetz (Art. 9), die nach dem Abschluss die Berufsmaturitätsschule (BM II) besuchen, in der Regel zwölf Monate, längstens aber bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres (31. Juli).
2. In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde eine abweichende Regelung von Absatz 1 Buchstabe a festlegen.
3. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.