Art. 3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) - Praktikumsarten
Art. 3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) · Praktikumsarten
1. Es werden folgende Arten von Praktika unterschieden
a) das Praktikum auf Tertiärstufe mit den Vorstudienpraktika sowie den Praktika während oder nach dem Abschluss auf Tertiärstufe,
b) das Praktikum während der Ausbildung auf Sekundarstufe II als Bestandteil einer Ausbildung und Voraussetzung für den Abschluss,
c) das Praktikum vor der Ausbildung auf Sekundarstufe II zur Vorbereitung auf eine bevorstehende Ausbildung,
d) das Praktikumsnetz für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der kantonalen Verwaltung und Hochschulen, die nach dem Abschluss stellenlos sind oder die Berufsmaturitätsschule (BM II) besuchen,
e) das Sprachpraktikum zur Erweiterung der Sprachkenntnisse in der anderen Amtssprache für Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton Bern stehen.