153.012.1
PAVOTSRTI
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) - Begriff Praktikum
Art. 2 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) · Begriff Praktikum
1. Als Praktikum gilt die begleitete Einführung in den Berufsalltag, während der Praktikantinnen und Praktikanten in einem Lernumfeld vor, während oder nach der Ausbildung berufliche Fähigkeiten erwerben oder vertiefen können. Praktika dienen der Ausbildung, um theoretisch erworbene Kenntnisse in die Praxis umzusetzen und Berufserfahrung zu sammeln oder ihre sprachlichen Kompetenzen in der anderen Amtssprache zu erweitern.
2. Die Praktikantinnen und Praktikanten können während ihres Praktikums selbstständig Aufgaben erfüllen, werden dabei aber begleitet, ausgebildet und unterstützt.
3. Für jedes Praktikum ist eine Zielvereinbarung festzulegen.