153.011.5
RDVODSC
CH-BE
Art. 9 Randdatenverordnung (RDV) - Personenbezogene, nicht namentliche Auswertungen (Art. 12d Abs. 2 PG)
Abschnitt: Auswertungsvoraussetzungen
Art. 9 Randdatenverordnung (RDV) · Personenbezogene, nicht namentliche Auswertungen (Art. 12d Abs. 2 PG)
1. Die verantwortliche Behörde und in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen können zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus stichprobenartig personenbezogen, nicht namentlich auswerten.
2. Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 kann nichtbewirtschaftete Daten zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken von sich aus stichprobenartig personenbezogen, nicht namentlich auswerten oder auswerten lassen.