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153.011.5 RDVODSC CH-BE

Art. 9 Randdatenverordnung (RDV) - Personenbezogene, nicht namentliche Auswertungen (Art. 12d Abs. 2 PG)

Abschnitt: Auswertungsvoraussetzungen
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Art. 9 Randdatenverordnung (RDV) · Personenbezogene, nicht namentliche Auswertungen (Art. 12d Abs. 2 PG)

1. Die verantwortliche Behörde und in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen können zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus stichprobenartig personenbezogen, nicht namentlich auswerten.

2. Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 kann nichtbewirtschaftete Daten zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken von sich aus stichprobenartig personenbezogen, nicht namentlich auswerten oder auswerten lassen.

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