Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.5 RDVODSC CH-BE

Art. 8 Randdatenverordnung (RDV) - Nicht personenbezogene Auswertungen (Art. 12d Abs. 1 PG)

Abschnitt: Auswertungsvoraussetzungen
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Art. 8 Randdatenverordnung (RDV) · Nicht personenbezogene Auswertungen (Art. 12d Abs. 1 PG)

Die verantwortliche Behörde und in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen können zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus nicht personenbezogen auswerten.

Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 kann nichtbewirtschaftete Daten zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken nicht personenbezogen auswerten oder auswerten lassen.

Sie können solche Auswertungen zeitlich und sachlich unbeschränkt vornehmen.

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