153.011.5
RDVODSC
CH-BE
Art. 8 Randdatenverordnung (RDV) - Nicht personenbezogene Auswertungen (Art. 12d Abs. 1 PG)
Abschnitt: Auswertungsvoraussetzungen
Art. 8 Randdatenverordnung (RDV) · Nicht personenbezogene Auswertungen (Art. 12d Abs. 1 PG)
Die verantwortliche Behörde und in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen können zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus nicht personenbezogen auswerten.
Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 kann nichtbewirtschaftete Daten zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken nicht personenbezogen auswerten oder auswerten lassen.
Sie können solche Auswertungen zeitlich und sachlich unbeschränkt vornehmen.