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153.011.5 RDVODSC CH-BE

Art. 6 Randdatenverordnung (RDV) - Verantwortung für Aufbewahrung und Vernichtung

Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung
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Art. 6 Randdatenverordnung (RDV) · Verantwortung für Aufbewahrung und Vernichtung

1. Verantwortlich für die sichere Aufbewahrung und die rechtzeitige Vernichtung der Daten sind

a) für bewirtschaftete Daten: die verantwortliche Behörde und im Auftrag oder mit Zustimmung der verantwortlichen Behörde die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen,

b) für nichtbewirtschaftete Daten: die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2.

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