153.011.5
RDVODSC
CH-BE
Art. 6 Randdatenverordnung (RDV) - Verantwortung für Aufbewahrung und Vernichtung
Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung
Art. 6 Randdatenverordnung (RDV) · Verantwortung für Aufbewahrung und Vernichtung
1. Verantwortlich für die sichere Aufbewahrung und die rechtzeitige Vernichtung der Daten sind
a) für bewirtschaftete Daten: die verantwortliche Behörde und im Auftrag oder mit Zustimmung der verantwortlichen Behörde die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen,
b) für nichtbewirtschaftete Daten: die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2.