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153.011.5 RDVODSC CH-BE

Art. 5 Randdatenverordnung (RDV) - Aufbewahrungsdauer und Vernichtung nichtbewirtschafteter Daten

Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung
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Art. 5 Randdatenverordnung (RDV) · Aufbewahrungsdauer und Vernichtung nichtbewirtschafteter Daten

1. Bei nichtbewirtschafteten Daten richtet sich die Aufbewahrungsdauer nach der Speicherkapazität des Geräts, auf dem die Daten aufgezeichnet werden, sofern deren rasche automatische Vernichtung nach der Benutzung nicht mit technischen Massnahmen sichergestellt werden kann.

2. Die nichtbewirtschafteten Daten müssen spätestens bei der Weitergabe oder Entsorgung des Geräts von der Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 unwiederbringlich vernichtet werden.

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