Art. 4 Randdatenverordnung (RDV) - Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten
Art. 4 Randdatenverordnung (RDV) · Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten
1. Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Daten längstens wie folgt aufbewahrt werden
a Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur nach Artikel 12c Absatz 1 Buchstabe a PG: 2 Jahre;
b Daten über die Arbeitszeiten des Personals nach Artikel 12c Absatz 1 Buchstabe b PG: 5 Jahre;
c Daten von Systemen zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle von Gebäuden und Anlagen des Kantons und seiner Anstalten nach Artikel 12c Absatz 1 Buchstabe c PG: 3 Jahre.
d Sicherungskopien nach Artikel 12c Absatz 2 PG: bis zur Archivierung der zugrundeliegenden Informationen; falls diese nicht archivwürdig sind: 2 Jahre;
2. Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten.
3. Der Regierungsrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der Informations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen beschliessen. Die Justizverwaltungsleitung kann dies für Daten beschliessen, die mit Fachapplikationen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden.