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153.011.5 RDVODSC CH-BE

Art. 4 Randdatenverordnung (RDV) - Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten

Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung
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Art. 4 Randdatenverordnung (RDV) · Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten

1. Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Daten längstens wie folgt aufbewahrt werden

a Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur nach Artikel 12c Absatz 1 Buchstabe a PG: 2 Jahre;

b Daten über die Arbeitszeiten des Personals nach Artikel 12c Absatz 1 Buchstabe b PG: 5 Jahre;

c Daten von Systemen zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle von Gebäuden und Anlagen des Kantons und seiner Anstalten nach Artikel 12c Absatz 1 Buchstabe c PG: 3 Jahre.

d Sicherungskopien nach Artikel 12c Absatz 2 PG: bis zur Archivierung der zugrundeliegenden Informationen; falls diese nicht archivwürdig sind: 2 Jahre;

2. Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten.

3. Der Regierungsrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der Informations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen beschliessen. Die Justizverwaltungsleitung kann dies für Daten beschliessen, die mit Fachapplikationen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden.

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