153.011.5
RDVODSC
CH-BE
Art. 2 Randdatenverordnung (RDV) - Zugriffsberechtigung
Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung
Art. 2 Randdatenverordnung (RDV) · Zugriffsberechtigung
1. Auf bewirtschaftete Daten dürfen nur zugreifen
a die verantwortliche Behörde,
b die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept gemäss den Vorschriften über die Informationssicherheit und den Datenschutz (ISDS) vorgesehenen Stellen, sofern die verantwortliche Behörde einen Auftrag erteilt oder zustimmt.
2. Auf nichtbewirtschaftete Daten darf nur die Behörde zugreifen, welche die Geräte, auf denen diese Daten aufgezeichnet werden, selbst nutzt.