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153.011.5 RDVODSC CH-BE

Art. 16 Randdatenverordnung (RDV) - Aufbewahrung und Vernichtung des Auswertungsergebnisses

Abschnitt: Auswertungsergebnis
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Art. 16 Randdatenverordnung (RDV) · Aufbewahrung und Vernichtung des Auswertungsergebnisses

1. Die mit der Auswertung beauftragte Stelle bewahrt das Auswertungsergebnis und die zum Zweck der Auswertung kopierten Daten gemäss den Vorschriften über ISDS sicher auf und vernichtet sie spätestens nach einem Jahr.

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