153.011.5
RDVODSC
CH-BE
Art. 10 Randdatenverordnung (RDV) - Auftrag zu personenbezogenen, namentlichen Auswertungen wegen Verdachts auf Missbrauch oder Missbrauchs (Art. 12d Abs. 3 Bst. a PG)
Abschnitt: Auswertungsvoraussetzungen
Art. 10 Randdatenverordnung (RDV) · Auftrag zu personenbezogenen, namentlichen Auswertungen wegen Verdachts auf Missbrauch oder Missbrauchs (Art. 12d Abs. 3 Bst. a PG)
1. Eine personenbezogene, namentliche Auswertung bewirtschafteter oder nichtbewirtschafteter Daten wegen Verdachts auf Missbrauch oder Missbrauchs muss von der Behörde, für welche die Nutzerin oder der Nutzer der elektronischen Infrastruktur arbeitet, selbst vorgenommen oder angeordnet werden.
2. Ein Missbrauch der elektronischen Infrastruktur liegt vor, wenn die Art oder das Ausmass der Nutzung die Vorgaben der Behörde oder Rechtsvorschriften verletzt.
3. Stimmt die betroffene Person einer solchen Auswertung nicht zu, so muss die Leitung der Behörde die Auswertung bewilligen.