153.011.5
RDVODSC
CH-BE
Art. 1 Randdatenverordnung (RDV)
Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Randdatenverordnung (RDV)
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) bewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Kantons aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst vernichtet werden;
b) nichtbewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Kantons aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst vernichtet werden;
c) Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Kantons beauftragte Stelle;
d) verantwortliche Behörde: die für den Datenschutz verantwortliche Behörde.