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153.011.5 RDVODSC CH-BE

Art. 1 Randdatenverordnung (RDV)

Abschnitt: Begriffe
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Art. 1 Randdatenverordnung (RDV)

1. In dieser Verordnung bedeuten

a) bewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Kantons aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst vernichtet werden;

b) nichtbewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Kantons aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst vernichtet werden;

c) Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Kantons beauftragte Stelle;

d) verantwortliche Behörde: die für den Datenschutz verantwortliche Behörde.

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