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153.011.4 CH-BE

Art. 6 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern - Angestellte eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes

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Art. 6 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern · Angestellte eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes

1. Die Kantonspolizei schliesst für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes mit der zuständigen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.

2. In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere folgende Punkte geregelt

a) Dauer und Zweck des Einsatzes,

b) Geheimhaltung,

c) arbeitsrechtliche Unterstellung und Instruktionsbefugnisse,

d) Tragen und Gebrauch der Schusswaffe,

e) Entschädigung für Mehrauslagen und Schadenersatz,

f) Leistungen bei Krankheit und Unfall,

g) Haftung für Personen- und Sachschäden, welche die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung verursacht.

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