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153.011.4 CH-BE

Art. 5 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern - Weitere Leistungen

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Art. 5 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern · Weitere Leistungen

1. Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen, die zum Schutz von Leib und Leben der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen sowie von deren Angehörigen während oder nach Beendigung des Einsatzes erforderlich sind.

2. Reichen die Ressourcen der Kantonspolizei dafür nicht aus und müssen die Massnahmen durch Dritte durchgeführt werden, übernimmt der Kanton die Kosten dafür ganz oder teilweise. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen die Kantonspolizei vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf, kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.

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