153.011.4
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern - Schutz der Ermittlerin oder des Ermittlers
Art. 4 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern · Schutz der Ermittlerin oder des Ermittlers
1. Tritt der Kanton aufgrund einer zugunsten einer an der verdeckten Ermittlung beteiligten Person erbrachten finanziellen Leistung in deren Rechte gegenüber Dritten ein, hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern
a die Geheimhaltung der wahren Identität nicht gewährleistet werden könnte oder
b die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen oder deren Angehörige damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.