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153.011.4 CH-BE

Art. 3 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern - Personen- und Sachschäden

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Art. 3 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern · Personen- und Sachschäden

1. Der Kanton leistet Ersatz für Personen- und Sachschäden, welche die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden, sofern die Schädigung nicht ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

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