153.011.4
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern - Personen- und Sachschäden
Art. 3 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern · Personen- und Sachschäden
1. Der Kanton leistet Ersatz für Personen- und Sachschäden, welche die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden, sofern die Schädigung nicht ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.