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153.011.4 CH-BE

Art. 2 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern - Abgeltung von Mehrauslagen

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Art. 2 Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern · Abgeltung von Mehrauslagen

1. Mehrauslagen der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen, welche durch die in der kantonalen Personalgesetzgebung geregelten Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für das rollenadäquate Verhalten erforderlich sind.

2. Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.

3. Müssen für die Ermöglichung des rollenadäquaten Verhaltens durch die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen Sachwerte beschafft werden, so erwerben sie diese für den Kanton.

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