153.011.2
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CH-BE
Art. 9 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Stellenangebot
Verfahren
Art. 9 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Stellenangebot
1. Die Anstellungsbehörde strebt an, den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Verzug eine zumutbare Stelle nach Artikel 31 PG anzubieten (Art. 12 bis 14).
2. Das Stellenangebot erfolgt schriftlich und hat Auskunft über den zwingenden Vertragsinhalt im Sinne von Artikel 15 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) zu geben. Die ZPS ist über das Stellenangebot zu informieren.
3. Wird das Stellenangebot nicht innert zehn Tagen nach Zustellung schriftlich angenommen, gilt das Angebot als abgelehnt. Die Stelle ist bis zum Ablauf dieser Frist von der Anstellungsbehörde offen zu halten.