153.011.2
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CH-BE
Art. 8 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Verfahren
Art. 8 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Beabsichtigt die Anstellungsbehörde eine Stelle ganz oder teilweise aufzuheben, so hat sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens neun Monate vor der geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren.
2. Diese Frist kann von der Anstellungsbehörde nicht durch vorzeitige Kündigung verkürzt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 26 PG.
3. Die Anstellungsbehörde erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern alle zweckdienlichen Auskünfte und informiert auf jeden Fall schriftlich über die Gründe der Stellenaufhebung und den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.