Art. 7 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Meldepflichten der Organisationseinheiten
Art. 7 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Meldepflichten der Organisationseinheiten
1. Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten informieren die ZPS schriftlich über beabsichtigte Stellenaufhebungen.
2. Sie melden der ZPS unverzüglich
a. die Gründe für die Stellenaufhebung,
b. die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gekündigt werden soll,
c. sobald bekannt, deren Personalien und die bisherige Tätigkeit,
d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen und den Endtermin der Anstellung.
3. Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen haben alle wieder zu besetzenden und neu geschaffenen Stellen mit den nötigen Angaben der ZPS zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn die Stellen innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit besetzt werden.
4. Soweit von einer Stellenaufhebung betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betracht kommen, können vakante Stellen extern ausgeschrieben werden. Die Rückmeldung der ZPS an die Organisationseinheiten erfolgt spätestens fünf Arbeitstage nach Meldung der vakanten Stelle.