153.011.2
STVVSCPOPlac
CH-BE
Art. 6 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Unterstützungsmassnahmen
Organisation
Art. 6 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Unterstützungsmassnahmen
1. Die ZPS kann die Stellensuche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Sinne dieser Verordnung von der Entlassung bedroht sind, durch interne und externe Unterstützungsmassnahmen (wie Kostenbeiträge für Bewerbungstrainings und Outplacements) oder die Vermittlung von Schnuppereinsätzen unterstützen und begleiten.
2. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können für Schnuppereinsätze bezahlten Kurzurlaub bis zu zwei Arbeitstagen bewilligen.