153.011.2
STVVSCPOPlac
CH-BE
Art. 5 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Verwaltungsinterne Koordination
Organisation
Art. 5 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Verwaltungsinterne Koordination
1. Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen bezeichnen die für die ZPS zuständigen Personen in ihrer Organisation.
2. Die oder der ZPS-Verantwortliche stellt die Schnittstelle zur ZPS sicher und koordiniert die Umsetzung dieser Verordnung innerhalb der betroffenen Organisationseinheiten.