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153.011.2 STVVSCPOPlac CH-BE

Art. 5 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Verwaltungsinterne Koordination

Organisation
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Art. 5 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Verwaltungsinterne Koordination

1. Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen bezeichnen die für die ZPS zuständigen Personen in ihrer Organisation.

2. Die oder der ZPS-Verantwortliche stellt die Schnittstelle zur ZPS sicher und koordiniert die Umsetzung dieser Verordnung innerhalb der betroffenen Organisationseinheiten.

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