Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.2 STVVSCPOPlac CH-BE

Art. 4 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS)

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS)

1. Das Personalamt führt eine Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS).

2. Die ZPS hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Information, Unterstützung und Begleitung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizverwaltungsleitung sowie der Hochschulen bei der Umsetzung dieser Verordnung,

b. Registrierung und Beurteilung der von den Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizverwaltungsleitung sowie der Hochschulen zur Wiederbesetzung gemeldeten Stellen,

c. Unterstützung der von den Organisationseinheiten gemeldeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Stellensuche,

d. Koordination und Vermittlung von Unterstützungsmassnahmen,

e. bedarfsgerechte Information der betroffenen Organisationseinheiten über den Stand der Vermittlungstätigkeit,

f. Berichterstattung an die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen im Rahmen der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung.

3. Die ZPS bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten, beinhaltend auch aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Gehalt. Sie führt insbesondere ein Verzeichnis der zu vermittelnden Personen. Spätestens drei Monate nach Ende der Vermittlungstätigkeit sind die jeweiligen Personendaten zu löschen.

← Art. 3 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) Zweck Art. 5 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →