153.011.2
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CH-BE
Art. 3 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Grundsätze
1. Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen streben an, den in ihrem Bereich von Stellenaufhebungen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine neue Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu vermitteln.
2. Bei allen Stellenbesetzungen in der kantonalen Verwaltung und an den Hochschulen sind in erster Linie Bewerbungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen, die im Sinne dieser Verordnung von der Entlassung bedroht sind.
3. Soweit notwendig und möglich, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch gezielte Weiterbildungen für die vorgesehene Stelle zu befähigen.