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153.011.2 STVVSCPOPlac CH-BE

Art. 2 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Kantons sowie der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule (im Folgenden Hochschulen).

2. Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse

a) nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2821974_2_2_c),

b) von Hochschulen aus dem Bereich der Forschung und Lehre oder von Hochschulen, die durch Drittmittel finanziert werden.

3. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus im Sinne des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4613723_2_3_c) sind die Artikel 3 bis 7 sowie Artikel 11 nicht anwendbar.

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