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153.011.2 STVVSCPOPlac CH-BE

Art. 15 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Laufende Stellenvermittlungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 15 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Laufende Stellenvermittlungen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der ZPS gemeldeten Vermittlungsfälle sind gemäss bisherigem Recht abzuwickeln.

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