153.011.2
STVVSCPOPlac
CH-BE
Art. 14 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Befristete Anstellung
Zumutbarkeit einer Stelle
Art. 14 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Befristete Anstellung
1. Eine befristete Stelle gilt als zumutbar, selbst wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bisher eine unbefristete Stelle besetzt haben.
2. Die vorsorgerechtliche Verschuldensfeststellung nach Artikel 35 PG erfolgt bei einer befristeten Anstellung auf den Zeitpunkt der Aufhebung der unbefristeten Stelle.
3. Das neue Gehalt oder ein allfälliges Ersatzeinkommen sind an die Leistungen des Kantons anzurechnen.