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153.011.2 STVVSCPOPlac CH-BE

Art. 13 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Arbeitsweg

Zumutbarkeit einer Stelle
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Art. 13 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Arbeitsweg

1. Eine andere Stelle gilt als zumutbar, wenn der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Arbeitsort je für Hin- und Rückweg zwei Stunden nicht übersteigt.

2. Massgebend ist dabei der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

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