153.011.2
STVVSCPOPlac
CH-BE
Art. 13 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Arbeitsweg
Zumutbarkeit einer Stelle
Art. 13 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Arbeitsweg
1. Eine andere Stelle gilt als zumutbar, wenn der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Arbeitsort je für Hin- und Rückweg zwei Stunden nicht übersteigt.
2. Massgebend ist dabei der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln.