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153.011.2 STVVSCPOPlac CH-BE

Art. 11 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Berichterstattung der ZPS

Verfahren
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Art. 11 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Berichterstattung der ZPS

Die ZPS informiert die Anstellungsbehörde spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Endtermin der Anstellung mit einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Vermittlungsbemühungen.

Dieser Bericht ist Teil der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung nach Artikel 35 PG.

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