153.011.2
STVVSCPOPlac
CH-BE
Art. 10 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Verfahren
Art. 10 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Vermittlungsbemühungen ihrer Organisationseinheiten und der ZPS aktiv und kooperativ, insbesondere mit eigenen Stellenbewerbungen.
2. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht wird von der ZPS in ihrem Bericht über die Vermittlungsbemühungen festgehalten.