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153.011.2 STVVSCPOPlac CH-BE

Art. 10 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Verfahren
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Art. 10 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Vermittlungsbemühungen ihrer Organisationseinheiten und der ZPS aktiv und kooperativ, insbesondere mit eigenen Stellenbewerbungen.

2. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht wird von der ZPS in ihrem Bericht über die Vermittlungsbemühungen festgehalten.

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