153.011.2
STVVSCPOPlac
CH-BE
Art. 1 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Zweck
1. Mit dieser Verordnung soll die Stellenvermittlung bei Kündigung infolge Aufhebung der Stelle erleichtert werden.
2. Entlassungen sollen durch Massnahmen nach Möglichkeit vermieden oder sozial verträglich ausgestaltet werden.