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153.011.2 STVVSCPOPlac CH-BE

Art. 1 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) · Zweck

1. Mit dieser Verordnung soll die Stellenvermittlung bei Kündigung infolge Aufhebung der Stelle erleichtert werden.

2. Entlassungen sollen durch Massnahmen nach Möglichkeit vermieden oder sozial verträglich ausgestaltet werden.

Zweck Art. 2 Stellenvermittlungsverordnung (StvV) →

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