Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 98 Personalverordnung (PV) - Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit

Besondere Leistungen - Prämien - Treueprämie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 98 Personalverordnung (PV) · Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit

Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit, die als Schülerin, Schüler, Studentin, Student, Lernende, Lernender, Praktikantin, Praktikant, Rechtskandidatin, Rechtskandidat, Lernvikarin, Lernvikar, Hilfsassistentin, Hilfsassistent, Polizeiaspirantin, Polizeiaspirant, Lernpflegerin, Lernpfleger oder ähnlicher Funktion geleistet wurde.

Die nebenamtliche Tätigkeit beim Kanton kann das Personalamt in besonderen Fällen ganz oder teilweise als anrechenbar erklären.

Nicht angerechnet wird die Zeit während des unbezahlten Urlaubs.

← Art. 97 Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 99 Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →