153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 98 Personalverordnung (PV) - Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit
Besondere Leistungen - Prämien - Treueprämie
Art. 98 Personalverordnung (PV) · Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit
Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit, die als Schülerin, Schüler, Studentin, Student, Lernende, Lernender, Praktikantin, Praktikant, Rechtskandidatin, Rechtskandidat, Lernvikarin, Lernvikar, Hilfsassistentin, Hilfsassistent, Polizeiaspirantin, Polizeiaspirant, Lernpflegerin, Lernpfleger oder ähnlicher Funktion geleistet wurde.
Die nebenamtliche Tätigkeit beim Kanton kann das Personalamt in besonderen Fällen ganz oder teilweise als anrechenbar erklären.
Nicht angerechnet wird die Zeit während des unbezahlten Urlaubs.