153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 96 Personalverordnung (PV) - Bezug des bezahlten Urlaubs
Besondere Leistungen - Prämien - Treueprämie
Art. 96 Personalverordnung (PV) · Bezug des bezahlten Urlaubs
1. Der bezahlte Urlaub wird auf das Langzeitkonto übertragen (Art. 160b Abs. 1), soweit er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.