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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 96 Personalverordnung (PV) - Bezug des bezahlten Urlaubs

Besondere Leistungen - Prämien - Treueprämie
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Art. 96 Personalverordnung (PV) · Bezug des bezahlten Urlaubs

1. Der bezahlte Urlaub wird auf das Langzeitkonto übertragen (Art. 160b Abs. 1), soweit er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.

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