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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 95 Personalverordnung (PV) - Ausrichtung

Besondere Leistungen - Prämien - Treueprämie
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Art. 95 Personalverordnung (PV) · Ausrichtung

1. Die Ausrichtung einer Treueprämie erfolgt erstmals nach zehn Dienstjahren und danach nach jeweils fünf weiteren geleisteten Dienstjahren. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre massgebend.

2. Die Treueprämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen.

3. Eine ganze oder teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt einschliesslich des anteilsmässigen 13. Monatsgehalts kann bewilligt werden. In diesem Fall sind allfällige Zulagen nicht zu berücksichtigen.

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