153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 92 Personalverordnung (PV) - Beurteilung
Besondere Leistungen - Prämien - Innovationsprämie
Art. 92 Personalverordnung (PV) · Beurteilung
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher prüft den Vorschlag und beurteilt dessen Realisierbarkeit und Nutzen.
Die Direktionen und die Staatskanzlei stellen innerhalb ihrer Organisationseinheiten eine einheitliche Anwendung der Beurteilung und Prämierung sicher.