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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 92 Personalverordnung (PV) - Beurteilung

Besondere Leistungen - Prämien - Innovationsprämie
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Art. 92 Personalverordnung (PV) · Beurteilung

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher prüft den Vorschlag und beurteilt dessen Realisierbarkeit und Nutzen.

Die Direktionen und die Staatskanzlei stellen innerhalb ihrer Organisationseinheiten eine einheitliche Anwendung der Beurteilung und Prämierung sicher.

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