153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 90 Personalverordnung (PV) - Inhalt
Besondere Leistungen - Prämien - Innovationsprämie
Art. 90 Personalverordnung (PV) · Inhalt
1. Der Vorschlag soll möglichst präzis den verbesserungswürdigen Gegenstand, das Vorgehen zur erwünschten Verbesserung und den entsprechenden Nutzen darstellen.