153.011.1
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CH-BE
Art. 9 Personalverordnung (PV) - Stellenausschreibung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Personalverordnung (PV) · Stellenausschreibung
1. Offene, wieder zu besetzende Stellen werden mindestens im elektronischen Stellenmarkt des Kantons ausgeschrieben.
2. Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen
a bis zu einem Jahr befristete Stellen;
b * Stellen, die in den Organisationseinheiten intern besetzt werden, sofern nicht der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist;
c Stellen für die interne Jobrotation.