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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 9 Personalverordnung (PV) - Stellenausschreibung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Personalverordnung (PV) · Stellenausschreibung

1. Offene, wieder zu besetzende Stellen werden mindestens im elektronischen Stellenmarkt des Kantons ausgeschrieben.

2. Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen

a bis zu einem Jahr befristete Stellen;

b * Stellen, die in den Organisationseinheiten intern besetzt werden, sofern nicht der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist;

c Stellen für die interne Jobrotation.

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