Art. 8b Personalverordnung (PV) - Einladungen
Art. 8b Personalverordnung (PV) · Einladungen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an einem laufenden Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn
a die Einladung offeriert wird von
1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3. In Zweifelsfällen klären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.