153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 89 Personalverordnung (PV) - Grundsatz
Besondere Leistungen - Prämien - Innovationsprämie
Art. 89 Personalverordnung (PV) · Grundsatz
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind eingeladen, organisatorische, technische und wirtschaftliche Verbesserungen der Verwaltung oder des Betriebs vorzuschlagen.
2. Überdies können Vorgesetzte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Innovationsprämie vorschlagen.