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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 87 Personalverordnung (PV) - Teamprämie

Besondere Leistungen - Prämien - Leistungsprämie
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Art. 87 Personalverordnung (PV) · Teamprämie

Soweit die Leistung nicht einer Einzelperson zugeordnet werden kann, kann die kollektive Leistung eines Teams prämiert werden.

Als Team gilt jede beliebige Organisationsform mit mindestens zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Erfüllung eines klar abgegrenzten Auftrags eingesetzt wird.

Für die Teamprämie gilt der Höchstbetrag nach Artikel 85 Absatz 2. Sie wird zu gleichen Teilen auf die Teammitglieder aufgeteilt.

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