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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 86 Personalverordnung (PV) - Voraussetzungen

Besondere Leistungen - Prämien - Leistungsprämie
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Art. 86 Personalverordnung (PV) · Voraussetzungen

1. Eine Leistungsprämie wird für Leistungen ausgerichtet, die nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Qualität deutlich über die nach der entsprechenden Stellenbeschreibung zu erwartende Leistung hinausgehen.

2. Als prämierungswürdige Leistungen kommen insbesondere in Betracht

a. ein besonders erfolgreicher Projekteinsatz,

b. eine hervorragende Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet,

c. ein massgebender Beitrag im Rahmen eines Gruppeneinsatzes,

d. ein besonderer Einsatz für die betreffende Organisationseinheit,

e. eine besonders effiziente Problemlösung oder Auftragserledigung,

f. ein massgeblicher Beitrag an ein gutes Arbeitsklima.

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