153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 85 Personalverordnung (PV) - Grundsatz
Besondere Leistungen - Prämien - Leistungsprämie
Art. 85 Personalverordnung (PV) · Grundsatz
1. Die durch die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichneten Organisationseinheiten können den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeder Kategorie einmalige Prämien für ausserordentliche Leistungen ausrichten.
2. Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens 5000 Franken.
3. Sie kann im Laufe eines Kalenderjahrs einmalig oder mehrmals und unabhängig vom leistungsrelevanten Gehaltsaufstieg gesprochen werden. Dabei ist der Höchstbetrag gemäss Absatz 2 in jedem Fall verbindlich.
4. Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.