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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 84e Personalverordnung (PV) - 3 Bereitschaftsdienst

Besondere Leistungen - Zulagen - Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst
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Art. 84e Personalverordnung (PV) · 3 Bereitschaftsdienst

1. Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem bestimmten Umkreis vom Arbeitsplatz aufzuhalten haben und dabei jederzeit erreichbar sein müssen.

2. Sofern es die Umstände gestatten, ist statt Präsenzdienst immer Bereitschaftsdienst anzuordnen.

3. Die betroffenen Betriebe regeln die weiteren Einzelheiten.

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