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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 84d Personalverordnung (PV) - 2 Präsenzdienst

Besondere Leistungen - Zulagen - Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst
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Art. 84d Personalverordnung (PV) · 2 Präsenzdienst

Präsenzdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich an einem bestimmten Ruheort beim Arbeitsplatz oder an einem andern, fest zugewiesenen Ort aufzuhalten haben.

Präsenzdienst darf nur bei dienstlicher Notwendigkeit angeordnet werden.

Die betroffenen Betriebe regeln die weiteren Einzelheiten.

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