153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 84d Personalverordnung (PV) - 2 Präsenzdienst
Besondere Leistungen - Zulagen - Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst
Art. 84d Personalverordnung (PV) · 2 Präsenzdienst
Präsenzdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich an einem bestimmten Ruheort beim Arbeitsplatz oder an einem andern, fest zugewiesenen Ort aufzuhalten haben.
Präsenzdienst darf nur bei dienstlicher Notwendigkeit angeordnet werden.
Die betroffenen Betriebe regeln die weiteren Einzelheiten.