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Art. 84a Personalverordnung (PV) - Allgemeines 1 Zulagen während der Ferien

Besondere Leistungen - Zulagen - Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst
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Art. 84a Personalverordnung (PV) · Allgemeines 1 Zulagen während der Ferien

1. Die Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst sind Bestandteil des Feriengehalts. Sie werden mit einem allgemeinen Zuschlag von 10,64 Prozent auf die vom Regierungsrat festgelegten Ansätze pauschal ausgerichtet.

2. Die Zulagen einschliesslich Ferienzuschlag von 10,64 Prozent für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst sind pensionskassenpflichtig.

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