153.011.1
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CH-BE
Art. 84 Personalverordnung (PV) - Grundsatz
Besondere Leistungen - Zulagen - Arbeitsmarktzulage
Art. 84 Personalverordnung (PV) · Grundsatz
1. Die Arbeitsmarktzulage wird in der Regel auf zwei Jahre befristet. Der Regierungsrat kann sie vor Ablauf der Frist streichen, kürzen oder erhöhen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändern.
2. Die Arbeitsmarktzulage wird nicht an die Teuerung angepasst.
3. Sie ist pensionskassenpflichtig.