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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 83 Personalverordnung (PV) - Zuständigkeit; Voraussetzung

Besondere Leistungen - Zulagen - Arbeitsmarktzulage
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Art. 83 Personalverordnung (PV) · Zuständigkeit; Voraussetzung

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei können beim Regierungsrat einen begründeten Antrag zur Überprüfung der Gehälter bestimmter Berufsgruppen oder einzelner Funktionen mit Bezug auf den Arbeitsmarkt stellen.

2. Ist eine Gehaltsanpassung aufgrund der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt notwendig, kann der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion für die betroffenen Berufsgruppen oder Funktionen eine Arbeitsmarktzulage festlegen.

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