153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 82 Personalverordnung (PV) - Aufhebung der Zulage
Besondere Leistungen - Zulagen - Funktionsbezogene Zulagen
Art. 82 Personalverordnung (PV) · Aufhebung der Zulage
Die Zulage ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.