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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 82 Personalverordnung (PV) - Aufhebung der Zulage

Besondere Leistungen - Zulagen - Funktionsbezogene Zulagen
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Art. 82 Personalverordnung (PV) · Aufhebung der Zulage

Die Zulage ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.

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